Für diese Hilfsmittel entfällt die Pflicht zur Präqualifizierung ab 01. April

(kib) Die Vertreter des Deutschen Apothekerverbandes und des GKV-Spitzenverbandes haben am 19. Februar den Weg endgültig frei gemacht: Für bestimmte Produktgruppen entfällt die Pflicht zur Präqualifizierung für Apotheken zum 01. April 2024. Voreilig gekündigt werden sollten die Verträge mit den Präqualifizierungsstellen jedoch nicht.

20.02.2024

Verbandmaterial
© Foto: Top Photo Group / Thinkstock
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Der Gesetzgeber hatte mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz die Apotheken von der Pflicht zur Präqualifizierung ausgenommen, wenn es um die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel geht. Was genau darunter fällt, hatten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) im Januar 2024 geklärt.

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Diese Vereinbarung nahmen die Delegierten des DAV am 19. Februar auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an. Auch die Vertreter des GKV-SV stimmten gestern der Vereinbarung zu.

Nun müssen noch die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung geschaffen werden. Zum 01. April soll die Pflicht zur Präqualifizierung für die folgenden definierten apothekenüblichen Hilfsmittel dann entfallen. Wie die ABDA auf Nachfrage von DAS PTA MAGAZIN mitteilt, werden die Apothekeninhaberinnen und -inhaber über die Landesapothekerverbände über die Details der Vereinbarung gesondert informiert. Auf den Seiten des GKV-SV finden Sie die Vereinbarung in PDF-Format.

Apothekenpflichtige Hilfsmittel

Als apothekenübliche Hilfsmittel gelten laut Pharmazeutischer Zeitung künftig Hilfsmittel, die den Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V einem Versorgungsbereich zugeordnet sind, der für Apotheken vorgesehen ist. In der Apotheke darf keine Anpassung notwendig sein, die erweiterte handwerklich Fertigkeiten erfordert. Die neuen Regelungen gelten zudem nur für Produkte, die in allen Apotheken abgegeben werden können. Das Apothekenteam muss außerdem die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit den Produkten haben. 

Konkret gilt die neue Regelung ganz oder anteilig für folgende Produktgruppen:

  • PG 01 Milchpumpen
  • PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u. a
  • PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u. a., Trink- und Sondennahrung
  • PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschl. Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
  • PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
  • PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
  • PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP-Mund- und Maskensysteme)
  • PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
  • PG 17 medizinische Kompressionsware (Rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
  • PG 20 Sitzringe
  • PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
  • PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
  • PG.25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u. a. Okklusionspflaster
  • PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u. a. Spritzen, Pens, Blutzuckermessgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
  • PG 19, 51,54 Pflegehilfsmittel, u. a. Bettschutzeinlagen
  • PG 54 Pflegehilfsmittel
  • PG 99 sonstige Produkte (u. a. Läuse- und Nissenkämme, Schutzringe für Brustwarzen, Vaginaltrainer)

Den Informationen zufolge soll es möglich sein, weitere Hilfsmittel auf der Liste zu ergänzen, wenn beide Vertragspartner einig sind. 

Gesetzliche Grundlagen

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) im April 2017 ist die Präqualifizierung verpflichtend für alle Leistungserbringer, die mit einer Krankenkasse einen Vertrag nach § 127 SGB V schließen wollen. 

Bis 31. März 2024 gelten die alten Regeln

Kündigung der Verträge gut überlegen

Die bisherigen Regelungen gelten noch bis zum 31. März 2024. Doch vorschnell kündigen sollten Apotheken die Verträge mit den Präqualifizierungsstellen nicht. Denn für eine Reihe von Versorgungsbereichen wird weiterhin eine Präqualifizierung notwendig bleiben, damit sie mit dem Krankenkassen abgerechnet werden können.

Apotheken sollten sich daher vorher genau überlegen, ob sie künftig gar keine anderen als die nun als apothekenpflichtig definierten Hilfsmittel mehr abgeben möchten. Denn im Falle einer Kündigung der Verträge könnten Versorgungslücken entstehen und somit eine Retaxation drohen.

Quelle: ABDA, PZ, DAZ, GKV-SV

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