Geänderte Coronavirus-Testverordnung tritt in Kraft
Anders als Mitte November dem Entwurf zu entnehmen, gilt der Anspruch auf einen Bürgertest nun doch nur bis zum 28. Februar 2023 statt bis Anfang April. Die fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt heute in großen Teilen in Kraft.
Wer muss nichts bezahlen?
Wer folgende Einrichtungen bewohnt, besucht oder dort behandelt wird, hat weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Darüber hinaus ist der Bürgertest auch für Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind kostenlos. Ebenso wie für pflegende Angehörige und Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“). Für letztere Personengruppe endet der Anspruch bereits am 16. Januar 2023.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Weniger Geld für Bürgertests
Ab dem 01. Dezember gibt es zudem nur noch sechs Euro für die Durchführung eines Bürgertests zuzüglich zwei Euro für das Material. Zuvor waren es sieben zuzüglich 2,50 Euro. Für überwachte Tests zur Eigenanwendung gibt es noch vier Euro statt bisher fünf Euro.
Abrechnung bis Ende 2024 möglich
Im Übrigen wird die Coronavirus-Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit