Gefälschter Impfausweis darf sichergestellt werden
Hintergrund: Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.
Das Amtsgericht Osnabrück lehnte mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ab, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück bestätigte jedoch mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück.
Begründung
Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln. Es sei von einer Strafbarkeitslücke auszugehen.
Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis. Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.
Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde würden keine Anwendung finden.
Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz gegeben. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.
Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.
Dennoch könne ein gefälschter Impfausweises sichergestellt werden. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei – aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sicherzustellen sein.
Quelle: Landgericht Osnabrück