„Gelber Schein“ wird abgeschafft

(kib)·Die als "gelber Schein" bekannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird zum 1. Januar 2021 in Papierform abgeschafft und digitalisiert. Dies hat der Bundestag kürzlich als Bestandteil des "Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes" beschlossen.

06.11.2019

Kleine Figuren sitzen auf einem Blister vor einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
© Foto: Matthias Buehner / stock.adobe.com
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Mit der Einführung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) können sich Arbeitgeber elektronisch bei den Krankenkassen über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren.

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Durch die Neuregelung wird eine Lücke im "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) geschlossen. In diesem wurde bereits zum 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt. Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber war jedoch nicht Bestandteil des TSVG.

Aktuell bekommt der Arbeitnehmer vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dreifacher Ausführung - eine Fassung für die Krankenkasse, eine für den Arbeitgeber und eine für die eigenen Unterlagen.

Versicherte müssen sich selbst darum kümmern, dass der „gelbe Schein“ bei ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse vorliegt. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nur noch Bescheid geben, dass sie krankgeschrieben sind. Die Übertragung der Daten zu Krankenkasse und Arbeitgeber läuft in Zukunft automatisch.

Kritikpunkt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Die Arbeitgeber-Fassung der AU-Bescheinigung für den Patienten muss weiterhin ausgedruckt werden. Die KBV hatte wiederholt gefordert, auf diesen Ausdruck zu verzichten, um die Einführung der "eAU" nicht mit Mehrarbeit in den Praxen einhergehen zu lassen.

Das BEG III ist zustimmungspflichtig und muss daher noch im Bundesrat beschlossen werden.

Quelle: krankenkassen direkt

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