GSAV: Beschlossene Sache

(kib) Der Bundestag hat am 6. Juni in 2./3. Lesung das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beschlossen. Es ist im Bundesrat zustimmungspflichtig und wird voraussichtlich im Juli 2019 in Kraft treten. Die Änderungen sind auch für den Apothekenalltag von Bedeutung.

11.06.2019

Abbildung Paragraph mit zwei Männchen, die sich die Hand geben.
© Foto: nmann77 / stock.adobe.com
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Ziel ist, die Qualität und Sicherheit bei Arzneimitteln zu verbessern. Der Bund soll daher erweiterte Befugnisse bekommen, um für Arzneimittelsicherheit zu sorgen. So soll die Zusammenarbeit zwischen den Bundes- und Länderbehörden weiter gestärkt und die Kontrolldichte von Apotheken und Herstellbetrieben erhöht werden.

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Informationen über die Hersteller der Wirkstoffe in Arzneimitteln werden in Zukunft öffentlich zur Verfügung gestellt. Außerdem enthält das Gesetz einen Fahrplan zur Einführung des elektronischen Rezepts.

Weitere wichtige Regelungen im GSAV

Biosimilars (ähnliche biologische Arzneimittel) sollen schneller in die Versorgung kommen. Der G-BA regelt die Details.

Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Herstellung und Anwendung bestimmter Arzneimittel zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten ist. Damit kann das BMG eine Verordnung zum Verbot der Herstellung und der Anwendung von Frischzellen am Menschen oder am Tier erlassen.

Apotheken können verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig auch nach einer offensichtlichen ausschließlichen Fernbehandlung abgeben.

Die Selbstverwaltung wird verpflichtet, die notwendigen Regelungen für die Verwendung des elektronischen Rezeptes zu schaffen (Frist: 7 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes).

Bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis ist künftig – nach einmal erfolgter Genehmigung – kein erneuter Antrag bei der Krankenkasse im Falle einer Anpassung der Dosierung oder eines Wechsels der Blütensorte notwendig.

Für Arzneimittel zur Versorgung von Patienten mit Hämophilie (Bluterkrankheit), wird die bisherige Ausnahme vom Apothekenvertriebsweg (Direktvertrieb des Herstellers mit Ärzten und Krankenhäusern) zurückgenommen.

Um eine sachgerechte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien sicherzustellen, wird der G-BA ermächtigt, Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beschließen.

Für nichtzulassungs- oder nichtgenehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien (z. B. Gentherapien) wird eine Dokumentations- und Meldepflicht aller schwerwiegenden Verdachtsfälle von Nebenwirkungen eingeführt. Zudem wird eine ärztliche Anzeigepflicht für die Anwendung dieser Arzneimittel gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde eingeführt.

Die Vorgaben für Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen Import-Arzneimitteln werden neu geregelt: Die bisherige Preisabstandsgrenze wird durch eine differenziertere Preisabstandsregelung ersetzt. Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Zytostatika werden wegen besonderer Anforderungen an Transport und Lagerung von dieser Regelung ausgenommen. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, bis Ende 2021 einen umfassenden Bericht zu erstellen, den das BMG bewertet und dem Bundestag zur Befassung zur weiteren Notwendigkeit der Importregelung vorlegt.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

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