Händedesinfektionsmittel: Ab 7. Oktober gilt eine neue Allgemeinverfügung

(kib) Die biozidrechtlichen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln laufen zum 6. Oktober 2020 aus. Um sicherzustellen, dass Händedesinfektionsmittel weiterhin ausreichend verfügbar sind, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Diese enthält einige Änderungen und gilt ab dem 7. Oktober bis längstens 5. April 2021.

18.09.2020

Selbst hergestelltes Desinfektionsmittel in den Regalen einer Apotheke
© Foto: Stefanie Oberhauser / EXPA / picturedesk.com / picture alliance
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Unter anderem dürfen ab dem 7. Oktober Desinfektionsmittel mit 1-Propanol 70 % (v/v) weder hergestellt noch auf den Markt gebracht werden. Die anderen sieben Rezepturen auf Basis von Ethanol und 2-Propanol dürfen, wie in der vorherigen Allgemeinverfügung geregelt, weiterhin hergestellt und vermarktet werden.

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Meldung zum Ende des Monats

Um einen Überblick über die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung hergestellten und importierten Mengen an Desinfektionsmitteln zu bekommen, ist es vorgesehen, dass die Hersteller – also auch Apotheken – bzw. Importeure der Mittel monatlich die entsprechenden Mengen bei der BAuA unter Verwendung eines elektronischen Formulars melden. Diese Meldung wird ab dem 7. Oktober über die Internetseite des Helpdesks möglich sein.

Flächendesinfektion

Die Ausnahmeregelung für die Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln läuft am 30. September 2020 aus. Sie wurde nicht verlängert. Hier dürfen ab dem 1. Oktober nur noch zugelassene Biozidprodukte oder solche, die aufgrund der nationalen Übergangsvorschriften für die entsprechenden Produktarten verkehrsfähig sind, zur Desinfektion von Flächen auf den Markt gebracht und verwendet werden.

Quelle: BAuA

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