Heiße Tage in der Offizin
Welche Rechte haben Angestellte?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fordert in § 618 von Arbeitgebern, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass vom Job keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen. Details nennt die Arbeitsstättenregel ASR 3.5: Ab 26 Grad Celsius sollten Vorgesetzte Maßnahmen treffen, um die Werte abzusenken, und ab 30 Grad Celsius sind sie dazu verpflichtet. Erst ab 35 Grad Lufttemperatur gilt ein Raum als ungeeignet für dauerhafte Tätigkeiten. Das heißt aber noch lange nicht, sich auf ein Hitzefrei zu freuen. Vielmehr sind Verlagerungen der Tätigkeit in andere Bereiche möglich.
Gibt es Regelungen speziell für Apotheken?
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nennt als Höchsttemperatur zur Lagerung von Arzneimitteln unter 25 Grad Celsius (§ 4 ApBetrO). Hier geht es primär darum, Arzneimittel sicher zu lagern. Aber auch Apothekenangestellte profitieren von den Regelungen. Sie lassen sich im Zweifelsfall via Pharmazierat oder Amtsapotheker leichter durchsetzen.
Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber treffen?
In Apotheken mit Temperaturproblem wird schon allein wegen der ApBetrO eine Klimaanlage notwendig sein. Außenrollos erzielen ebenfalls einen gewissen Effekt. Nicht zuletzt bleiben mehr Pausen und erfrischende Getränke als Option.
Ist sommerliche Kleidung zulässig?
Grundsätzlich ja. Allerdings dürfen Chefin oder Chef Vorgaben machen – speziell bei Personen mit Kundenkontakt. Pauschale Kritik an zu sommerlicher Kleidung reicht dabei nicht aus (Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 9 Ca 1687/01). Vielmehr müssen Vorgesetzte konkret auflisten, was sie stört. Einige Punkte stehen generell nicht zur Debatte: Weiße Kittel oder sonstige Kleidungsstücke als Teil einer Corporate Identity können nicht einfach abgelegt werden. Und wer beispielsweise im Labor oder in der Rezeptur arbeitet, wird generell Schutzkleidung benötigen.
Quelle: Adexa