Hilfstaxe: Außergerichtlicher Vergleich mit Krankenkassen

(kib) Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam auf einen Vergleich geeinigt. Dieser ermöglicht nun wieder eine rechtssichere Versorgung von krebskranken Patienten mit Zytostatika.

18.10.2018

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Vorausgegangener Streitpunkt zwischen den Apothekern und Kassen war ein Schiedsspruch der angerufenen Schiedsstelle vom 19. Januar 2018 zur Anlage 3 der Hilfstaxe (Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie). Hiernach hätten die Preisregelungen rückwirkend zum 1. November 2017 gegolten. Auch hielt die Apothekerseite die festgelegten Preisabschläge für unrealistisch, weil viel zu hoch, und klagte gegen die Schiedsstelle.

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Diese Klage zog der DAV nun zurück. Denn der außergerichtliche Vergleich enthält nach Mitteilung der ABDA zwei entscheidende Regelungen: Die Rückwirkung ab dem 1. November 2017 entfällt. Somit gilt der Schiedsspruch nunmehr erst mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018. Ab diesem Stichtag müssen die Apotheken nach den Regelungen des Schiedsspruches im Bereich der Onkologie abrechnen.

Zudem umfasst der Vergleich den Wegfall von „Auffangabschlägen“ in Höhe von 1,6 bzw. 50 Prozent für erstmals ab dem 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführte sowie für ab dem 1. Februar 2018 generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe.

Hierauf verhandeln stattdessen die Vertragspartner der Hilfstaxe nach Durchführung von Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung in der Hilfstaxe zu regelnde Abschläge.

Quelle: ABDA

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