Homöopathisches Otologikum nicht verordnungsfähig

(kib) Das Bundessozialgericht (BSG) hat nach mündlicher Verhandlung am 29. September bestätigt, dass das nicht verschreibungspflichtige, homöopathische Arzneimittel Otovowen vom generellen Verordnungsausschluss von Otologika erfasst ist (Az.: B 6 KA 25/15 R).

04.10.2016

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Im Rechtsstreit gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hatte der Hersteller des homöopathischen Arzneimittels die Auffassung vertreten, dass Otovowen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verordnungsfähig sei.

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Der G-BA hatte mit Beschluss vom Mai 2011 Otologika wegen eines nicht nachgewiesenen medizinischen Nutzens generell von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenkassen – und damit auch für Kinder und Jugendliche – ausgeschlossen. Von diesem Verordnungsausschluss in Nr. 38 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ist nach – nun höchstrichterlich bestätigter – Auffassung des G-BA auch Otovowen als oral einzunehmendes Arzneimittel umfasst.

Zudem bestätigte das BSG, dass die Unzweckmäßigkeit von Otovowen  als erwiesen angesehen werden könne. Soweit der G-BA nach den Gesetzesänderungen durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) als Voraussetzung für einen Verordnungsausschluss die Unzweckmäßigkeit eines Arzneimittels nachzuweisen habe, könne dies nur anhand der verfügbaren Studien und Publikationen erfolgen.

Insofern sei auf die Maßstäbe der evidenzbasierten Medizin abzustellen. Der beklagte G-BA sei unter Auswertung des verfügbaren Erkenntnismaterials fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass der Einsatz von Otovowen als Otologikum unzweckmäßig ist.

Quelle: G-BA

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