Keine Lieferengpass-Pauschale für ausgetauschte Kindermedikamente
Für die Abrechnung von ausgetauschten Kindermedikamenten auf Grundlage der Dringlichkeitsliste (§ 129 Absatz 2b SGB V) gibt es laut ABDA zwei Sonderkennzeichen:
- 18774446 für das Muster 16
- 18774452 für das E-Rezept
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) geht davon aus, dass die Lieferengpass-Pauschale nicht in den Fällen der Dringlichkeitsliste, also des § 129 Absatz 2b SGB V, anfällt. Nach dem Verständnis des DAV ist daher die Angabe des Nichtverfügbarkeit-Sonderkennzeichens überflüssig und die Abrechnung der Lieferengpass-Pauschale in diesem Fall unzulässig.
Quelle: ABDA