Keine Lieferengpass-Pauschale für ausgetauschte Kindermedikamente

(cnie) Für den Austausch von nicht verfügbaren Kinderarzneimitteln anhand der Dringlichkeitsliste des BfArM können Apotheken keine Lieferengpass-Pauschale abrechnen. Das stellte ein ABDA-Sprecher auf Anfrage von DAS PTA MAGAZIN klar.

10.01.2024

Dringlichkeitsliste mit Kindermedikamenten und Kind hält sich Stirn
© Foto: [M] angelacolac / Getty Images (Symbolbild mit Fotomodell via canva.com / BfArM
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Für die Abrechnung von ausgetauschten Kindermedikamenten auf Grundlage der Dringlichkeitsliste (§ 129 Absatz 2b SGB V)  gibt es laut ABDA zwei Sonderkennzeichen:

  • 18774446 für das Muster 16
  • 18774452 für das E-Rezept

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) geht davon aus, dass die Lieferengpass-Pauschale nicht in den Fällen der Dringlichkeitsliste, also des § 129 Absatz 2b SGB V, anfällt. Nach dem Verständnis des DAV ist daher die Angabe des Nichtverfügbarkeit-Sonderkennzeichens überflüssig und die Abrechnung der Lieferengpass-Pauschale in diesem Fall unzulässig.

Quelle: ABDA

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