Kindergeld-Anspruch jetzt prüfen

(kib) Ab Januar gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in einer Mitteilung hin. Experten empfehlen gerade Eltern mit unklarem Anspruch, sich rechtzeitig zu informieren.

28.11.2017

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Momentan bekommen Eltern für das erste und zweite Kind je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für jedes weitere Kind 223 Euro. Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden.

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Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Ebenso beobachtete der BVL, dass für Kinder, die soziale Dienste im Ausland leisten, nicht rechtzeitig Kindergeld beantragt wird, obwohl dieses in vielen Fällen zusteht.

Viele Eltern gehen auch davon aus, dass die Kinderförderung nachträglich mit dem Einreichen der Steuererklärung beantragt werden kann. Das ist jedoch ein Trugschluss. Zwar haben die Eltern in den betreffenden Fällen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Allerdings führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds durch. Hierbei wird nicht etwas das tatsächlich ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt. Das Kindergeld wird selbst dann angerechnet, wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL, rät allen Kindergeldberechtigten dringend, rückwirkendes Kindergeld noch bis zum 31. Dezember 2017 zu beantragen. Nöll: „Ab 2018 sollten Eltern sich mit der Kindergeldbeantragung generell nicht mehr allzu viel Zeit lassen und insbesondere bei erwachsenen Kindern zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr bereits dann vorsorglich einen Antrag bei der Familienkasse stellen, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. Fehlen noch Unterlagen, können diese nachgereicht werden. Dazu kann auch Fristverlängerung beantragt werden.“

Denn zum 1. Januar 2018 greifen Änderungen im Einkommenssteuergesetz. Dann verkürzt sich die Frist von derzeit vier Jahren auf sechs Monate. Das bedeutet: Anträge im Januar 2018 sind nur noch rückwirkend bis zum Juli 2017 möglich. 

Quelle: Adexa/BVL

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