Krankschreibung künftig per Videosprechstunde möglich

(kib) Vertragsärztinnen und -ärzte können künftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen. Eine entsprechende Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits(AU)-Richtlinie, die nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie steht, beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juli in Berlin.

20.07.2020

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt auf Kalender
© Foto: nmann77 / stock.adobe.com
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Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt insbesondere, dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt.

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Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind, sowie die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis zum Beispiel eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates.

Dabei ist die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.

Mit demselben Beschluss setzte der G-BA noch weitere Änderungen an der AU-Richtlinie um:

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch übermittelt. Damit setzt der G-BA einen Auftrag aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) um.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten in dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung.

Der G-BA stellte klar, dass die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellt und ergänzte den Punkt in seiner Liste der Ausnahmetatbestände.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Quelle: G-BA-Infodienst

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