Krankschreibung: Sonderregelung noch bis 31. Mai
Den entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einstimmig am Donnerstag in Berlin. Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Bis einschließlich 31. Mai 2020 gilt: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Mai 2020 in Kraft.
Quelle: G-BA