Lieferengpässen besser begegnen

(kib) Lieferengpässe bei Arzneimitteln will die Bundesregierung künftig möglichst vermeiden. Zudem soll der Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen fairer und zielgenauer als bisher ausgestaltet werden. Dazu wurde am 13. Februar das „Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung“ in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

14.02.2020

Eine Kapsel im ansonsten leeren Blister
© Foto: Iren Moroz /stock.adobe.com
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Das Gesetz soll voraussichtlich Ende März/Anfang April 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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Und so soll Lieferengpässen bei Arzneimitteln künftig entgegengewirkt werden:

Meldepflicht Für Pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen werden Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu versorgungsrelevanten Arzneimitteln eingeführt. Die Informationen zu verfügbaren Lagerbeständen, zur Produktion und zur Absatzmenge helfen dem BfArM die Versorgungslage bei bestimmten Arzneimitteln besser einschätzen und angemessen reagieren zu können.

Lagerhaltung Um Lieferengpässe zu vermeiden oder abzumildern, können künftig die Bundesoberbehörden für versorgungskritische Arzneimittel zum Beispiel Vorgaben zur Lagerhaltung erteilen. Diese Vorgaben richten sich an pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen.

Kennzeichnung Arzneimittel, die in Deutschland abgegeben werden, müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Im Ausnahmefall dürfen künftig auch Arzneimittel angewendet werden, die in einer anderen Sprache gekennzeichnet sind. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wird diese Ausnahmemöglichkeit auf versorgungsrelevante Arzneimittel beschränkt, die vom Arzt unmittelbar bei Patienten angewendet werden.

Rabattarzneimittel Bei Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Herstellern sind die Apotheken verpflichtet, diese besonders preisgünstigen Arzneimittel abzugeben. Sollten diese rabattierten Arzneimittel in der Apotheke nicht zur Verfügung stehen, sollen Apotheker künftig auch vergleichbare Arzneimittel abgeben dürfen. Ist das vergleichbare Arzneimittel teurer als der Festbetrag, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten (Aufzahlung), sondern die Krankenkasse.

Beirat Die Versorgungslage mit Arzneimitteln soll künftig ein Beirat beim BfArM kontinuierlich beobachten und bewerten. Dieser Beirat besteht unter anderem aus Vertretern der Ärzte- und Apothekerschaft der pharmazeutischen Industrie, der Patienteninteressen und der Kassen. Der Beirat berät die Bundesoberbehörden beim Ergreifen geeigneter Maßnahmen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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