Medizinal-Cannabis: Neue Regeln für die Vergütung
Dazu haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen ergänzt. Das heißt, die Vergütung der Apotheken erfolgt nun nicht mehr gemäß Arzneimittelpreisverordnung, sondern gemäß Hilfstaxe. Hier sind jetzt je nach Abgabemenge von Cannabisblüten und Zubereitungen aus medizinischem Cannabis gestaffelte, niedrigere prozentuale Aufschläge oder Festzuschläge festgelegt.
11. Ergänzungsvereinbarung im Detail
Der Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen vom 01.10.2009 wird um eine Anlage 10 zur Preisbildung für Leistungen nach § 31 Absatz 6 SGB V (Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol) ergänzt.
Allgemeine Bestimmungen für die Preisbildung
Für gesetzlich krankenversicherte Patienten, die Cannabis auf einem BtM-Rezept verordnet bekommen, ändert sich kaum etwas. Ihre gesetzliche Zuzahlung ist in jedem Fall auf 10 Euro pro Rezeptur begrenzt. Für Selbstzahler und Privatversicherte bleiben die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung in Kraft.
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hatte den beiden Vertragspartnern auferlegt, bis zum 28. Februar 2020 Regelungen zu finden, die ein Einsparvolumen von 25 Millionen Euro pro Jahr in der Cannabis-Versorgung für die GKV erzielen.
Quelle: ABDA