Medizinalcannabis: G-BA regelt Ausnahmen für Erstgenehmigung

(kib) Die erste Verordnung von Cannabisprodukten muss bislang in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden. Das gehört nun möglicherweise in vielen Fällen bald der Vergangenheit an. Der G-BA hat am 18. Juli festgelegt, wann der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen entfällt.

19.07.2024

Hanfblatt, Stethoskop und Tastaturausschnitt
© Foto: Dima / stock.adobe.com
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Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis: in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie als Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Die Erstverordnung muss bisher in aller Regel von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei Folgeverordnungen ist das nur bei einem Produktwechsel notwendig.

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Hintergrund

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, zu regeln, bei welchen Facharztgruppen und welchen ärztlichen Qualifikationen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfallen kann. Nun liegt das Ergebnis der Beratungen vor.

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Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seit dem 01. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr. Mit unserem eTraining Cannabis können Sie Ihr Wissen über die neuen Regelungen, die Hanfpflanze, ihre Bestandteile THC und CBD sowie die Verwendung von Cannabis für Individualrezepturen auffrischen. Überprüfen Sie anschließend Ihr erlerntes Wissen gleich in einem Test.

Gelistet sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen:

  • Allgemeinmedizin,
  • Anästhesiologie,
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
  • Innere Medizin,
  • Innere Medizin und Angiologie,
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
  • Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
  • Innere Medizin und Infektiologie,
  • Innere Medizin und Kardiologie,
  • Innere Medizin und Nephrologie,
  • Innere Medizin und Pneumologie,
  • Innere Medizin und Rheumatologie,
  • Neurologie,
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin,
  • Psychiatrie und Psychotherapie.

Darüber hinaus sind Inhabende folgender Zusatzbezeichnungen ebenfalls qualifiziert, ohne Kassenerlaubnis gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten Medizinalcannbais zu verordnen:  

  • Geriatrie
  • medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • spezielle Schmerztherapie

Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.

Freiwillig weiter beantragen, um Regress zu vermeiden

Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht.

Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch um finanziellen Rückforderungen der Krankenkasse (Regress) vorzubeugen. Eine abschließende Prüfung, ob auch eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisprodukts möglich gewesen wäre, ist mit einer Genehmigung aber nicht verbunden.

Ab wann gelten die Ausnahmen?

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Positive Auswirkungen für Apotheken

Es ist davon auszugehen, dass mit dem Inkrafttreten der Ausnahmeregelungen auch die Unsicherheiten bei der Belieferung von Cannabisrezepten verschwinden. Denn grundsätzlich ist das Apothekenpersonal zwar nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Doch nach Einschätzung der ABDA gibt es keine Retaxsicherheit. Daher empfahl die Standesorganisation noch im April dieses Jahres, bei neuen Patientinnen und Patienten vor der ersten Belieferung des Rezepts einen Blick auf die Genehmigung zu werfen. 

Quelle: G-BA

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