Mehr Geld für Rezepturen

(run) In einem ersten Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Pharmadialogs und zur weiteren Regelung der Arzneimittelversorgung ist auch ein kleiner Lichtblick für Apotheken enthalten. Sie sollen mehr Geld für Rezepturen und die Abgabe von BtM erhalten.

18.07.2016

BMG_Entwurf_12_07_16

Die Vorschläge zur Anpassung der Apothekenvergütung sehen vor, dass künftig die Rezepturvergütung nach Paragraf 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) erfolgt, es also zusätzlich zur bisherigen Vergütung den Fixanteil des Festzuschlags von 8,35 Euro gibt. Zugleich sollen die Arbeitspreise jeweils um einen Euro erhöht werden. Abgezogen werden dann allerdings auch die 1,77 Euro Krankenkassenabschlag. Nicht erwähnt wird die Deckelung der Drei-Prozent-Marge, die nach dem Pharmadialog ins Gespräch gekommen war. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln soll der Dokumentationsaufwand berücksichtigt werden, indem sich der Zuschlag von 26 Cent auf 2,91 Euro erhöht. Gleiches soll auch für T-Rezepte gelten. Weitere Neuregelung ist zum Beispiel die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2022 (nun mit Inflationsausgleich ab 2018). Dieses Sparinstrument sorgt seit 2010 dafür, dass Preiserhöhungen für erstattungsfähige Arzneimittel maximal bis zur Festbetragsgrenze von der GKV getragen werden und ansonsten Zuzahlungen durch die Patienten nachsichziehen. Zudem ist eine erweiterte Möglichkeit vorgesehen, nicht zugelassene Arzneimittel durch Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken zu importieren, sowie die konkretisierte Pflicht, die Lieferfähigkeit von Arzneimitteln im Rahmen von Rabattverträgen zu gewährleisten. Eine Regelung, die Exklusivität von Rabattverträgen einzuschränken, ist hingegen nicht enthalten. Dafür enthält der Entwurf im Zuge der Diskussionen um die freie Preisbildung im ersten Jahr (und infolge dessen sehr teure Innovationen) eine Formulierung, wonach es einen Schwellenwert für Neueinführungen geben soll. Wie hoch dieser sein wird, lässt der Entwurf offen. Nur so viel: Wird dieser im ersten Jahr nach Markteinführung überschritten, soll der Erstattungsbetrag bereits ab dem Folgemonat gelten. Und: Der ausgehandelte Erstattungsbeitrag soll künftig nicht mehr öffentlich einsehbar sein, sondern nur noch für solche „Stellen“, die ihn zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigen.
© Foto: G. Seybert / Fotolia
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Quelle: BMG-Entwurf

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