Mehr Möglichkeiten, Statine zu verordnen

(kib) Lipidsenker sind grundsätzlich von der Verordnung ausgeschlossen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Die Vorgaben hierfür werden nun durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gelockert und an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst.

23.12.2024

Medikamentenpackung mit Aufschrift Statin, Stethoskop und Kugelschreiber liegen auf auf EKG-Ausdruck
© Foto: shidlovski / stock.adobe.com
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Der G-BA-erweitert mit einem Beschluss vom 19. Dezember die Verordnungsmöglichkeit von Lipidsenkern, wenn alleinige Primärprävention hohe kardiovaskuläre Risiken nicht ausreichend senkt.

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Ziel ist es, durch den Einsatz von Lipidsenkern Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorzubeugen und die Lebenserwartung zu verlängern. Erhebt das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände, tritt der Beschluss nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Risikoschwelle wird gesenkt

Bislang konnten Lipidsenker dann verordnet werden, wenn bei der Patientin oder dem Patienten das Risiko, in den nächsten zehn Jahren einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden, bei mindestens 20 Prozent lag. Künftig ist dies bereits ab einer Risikoschwelle von zehn Prozent möglich.

Von einem hohen Risiko ist zudem bei Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikroalbuminurie sowie bei familiärer Hypercholesterinämie, einer genetisch bedingten Störung des Cholesterinstoffwechsels, auszugehen. Deshalb wurde für diese beiden Indikationen ein neuer Ausnahmetatbestand vorgesehen. Damit ist in diesen Fällen die Verordnungsmöglichkeit künftig generell gegeben.

Anpassungen mit Blick auf Risikogruppen

Darüber hinaus definierte der G-BA Patientengruppen, bei denen bereits unterhalb von zehn Prozent ein hohes kardiovaskuläres Risiko bestehen kann. Hierzu zählen Menschen mit Autoimmunerkrankungen wie systemischer Lupus erythematodes oder systemische Entzündungserkrankungen mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko, mit HIV-Infektion oder Schizophrenie, bipolarer Störung und Psychose mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko.

Mit den vorgenommenen Anpassungen besteht die Möglichkeit, auch in diesen Fällen Lipidsenker einzusetzen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, G-BA

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