Mehr Transparenz bei der Preisgestaltung
Unternehmen, und damit auch Apotheken, müssen unter anderem gemäß des neu geschaffenen § 11 PAngV bei der Werbung mit Preisermäßigungen einen vorherigen Verkaufs- bzw. Gesamtpreis angeben. Dabei richtet sich der vorherige Gesamtpreis nach dem niedrigsten Gesamtpreis, den die Apotheke in den letzten 30 Tagen für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat.
Die alten und neuen Preise können dabei gegenübergestellt werden oder durch einen prozentualen Abzug angezeigt werden. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Werbeformulierungen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahl 2“.
Zum Nachlesen
Auf den Seiten des Bundesanzeigerverlags finden Sie den Verordnungstext zum Nachlesen.
Darüber hinaus muss der Preis nun auch in Relation zur Mengeneinheit Liter oder Kilogramm gesetzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.
Informationen der Deutschen Apotheker Zeitung zufolge bleiben aber wohl bisher geltende Ausnahmeregelungen in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg bestehen. Auf Nummer sicher gehen Apotheken, wenn sie bei ihrer zuständigen Kammer nachfragen oder deren Informationen zur neuen Preisangabenverordnung beachten.
Werbung im Schaufenster
Die neue Verordnung enthält auch Regelungen zu Preisangaben bei Schaufensterware. Demnach sind auch hier die Produkte zu beschriften oder mit Preisschildern auszuzeichenen, wenn diese von den Kunden unmittelbar entnommen und direkt ohne Beratung an der Kasse bezahlt werden können. Das gilt auch für Waren, die innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes, in Regalen oder Verkaufsaufstellern angeboten werden.
aktualisiert: 30.01.2022
Quelle: IHK Hamburg, Bundesanzeiger Verlag, DAZ