Mehrfachabgabe von Arzneimitteln
Ziel ist es, die kontinuierliche Arzneimitteltherapie zu sichern. Denn Mediziner haben die Möglichkeit Verordnungen ausstellen, die nach der Erstabgabe bis zu drei weitere Abgaben in der Apotheke erlauben. Bis zu 365 Tage lang bleiben solche Verordnungen dann gültig.
Wichtig dabei: Ärzte müssen auf den (Teil-)Verordnungen Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen. Das soll verhindern, dass Patienten die gesamte Arzneimittelmenge in der Apotheke auf einmal abholen und schützt damit auch vor Fehlanwendungen und Missbrauch. Mit der Änderung setzte der G-BA eine Neuerung aus dem Masernschutzgesetz von 2020 um.
Hintergrund
Das Mehrfachrezept wurde mit dem Masernschutzgesetz im März 2020 verabschiedet: Paragraf 31 Abs. 1b SGB V besagt, dass Versicherten, die einen dauerhaften Medikamentenbedarf haben, Rezepte ausgestellt werden können, die nach der Erstabgabe noch bis zu drei weitere Produktanforderungen in der Apotheke ermöglichen. Diese Rezepte sind „besonders zu kennzeichnen“ und gelten für die Dauer eines Jahres (365 Tage nach Ausstellungsdatum).
Allerdings hat die Selbstverwaltung bis heute erhebliche Schwierigkeiten, das Mehrfachrezept in Papierform abrechnungstechnisch umzusetzen, weshalb die Sache auf Eis liegt. Mit dem sich nun abzeichnenden Start des E-Rezepts zum 4. Quartal sind diese Probleme passé, rückt das Mehrfachrezept in greifbare Nähe.
Der Beschluss enthält noch weitere redaktionelle Anpassungen. Unter anderem wurden in § 11 die Belieferungszeiträume für Verordnungen von Arzneimitteln von bisher einem Monat auf einen berechenbaren Algorithmus von 28 Tagen geändert und damit den Hilfsmittel-Verordnungen angeglichen.
Damit reagierte der G-BA auch auf Hinweise aus der Versorgungspraxis. Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vor und tritt erst nach Bundesanzeiger-Veröffentlichung in Kraft.
Quelle: G-BA, Ärzte Zeitung