Mit berufsbedingten Hauterkrankungen weiter im Job

(fast) Hautkrankheiten, vor allem Handekzeme, treten in den unterschiedlichsten Berufen auf. Eine Anerkennung als Berufskrankheit war bislang schwierig, es sei denn, man gab den Beruf auf. Das geänderte Berufskrankheitenrecht ermöglicht es Betroffenen nun, ihren Beruf weiter auszuüben.

29.01.2021

Handekzem
© Foto: Stephan Thomaier (Symbolbild mit Fotomodell)
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Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) teilt mit, dass zum 1. Januar 2021 eine Änderung des Berufskrankheitenrechts in Kraft getreten ist, die auch für dermatologische Erkrankungen eine große Bedeutung hat. Früher war das Aufgeben des Berufs („Unterlassungszwang“) eine Voraussetzung dafür, dass die Berufskrankheit anerkannt wurde.

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Diese Hürde fällt mit dem neuen Gesetz weg. „Für die Beschäftigten steigt damit die Chance, dass ihre Erkrankung unabhängig davon, ob sie wegen der hautgefährdenden Tätigkeit den Job aufgeben oder ihre Tätigkeit fortsetzen, als Berufskrankheit anerkannt wird, heißt es in der Pressemeldung der DDG. Und das wirkt sich positiv auf alle notwendigen therapeutischen Maßnahmen bis hin zu möglichen Rentenansprüchen aus, falls durch die Krankheit die Erwerbsfähigkeit gemindert wird. Die Kosten dafür werden von der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse übernommen.

Die DDG-Experten begrüßen außerdem ausdrücklich, dass die gesetzliche Unfallversicherung erklärt hat, mit den Hautärztinnen und Hautärzten das gemeinsame Hautarztverfahren auch bei Berufskrankheitenanzeigen fortzusetzen. Denn das Verfahren setzt auf Behandlung und Prävention. Betroffene, die in hautbelastenden und gleichzeitig häufig auch systemrelevanten Berufen arbeiten, sollten es nutzen und bei Hautbeschwerden möglichst frühzeitig zum Hautarzt gehen. So lässt sich verhindern, dass Hauterkrankungen chronisch und die Berufsausübung gefährdet werden.

Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit einer versicherten Person verursacht worden ist. Insgesamt 80 Berufskrankheiten sind in Deutschland durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung in einer Liste verzeichnet. Bei den dermatologisch relevanten Berufskrankheiten sind zwei Gruppen bedeutsam, die zusammengenommen die Berufskrankheitenstatistik anführen: die Berufskrankheit (BK) 5101 („schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“) und die BK 5103 („Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut“).

Quelle: idw

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