Neue präqualifizierungsfreie Hilfsmittel

(kib) Seit 01. April müssen bestimmte apothekenübliche Hilfsmittel nicht mehr präqualifiziert werden. Nun wurde die Liste dieser Hilfsmittel zum 01. Juli erweitert.

04.07.2024

LWS-Orthese
© Foto: medi GmbH & Co. KG
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Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben gemeinsam die apothekenüblichen Hilfsmittel bestimmt, für die die Präqualifizierung entfälltNun wurden weitere Hilfsmittel auf der Liste ergänzt, die ab 01. Juli 2024 als apothekenübliche Hilfsmittel unter diese Regelungen fallen und ohne Präqualifizierung auf Kassenkosten abgegeben werden können.

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Neu seit 01. Juli 2024

Die neue Fassung der Anlage 1 zur Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel enthält zwei weitere apothekenübliche Hilfsmittel: Stechbecken (Bettpfannen) und Einmalhandschuhe (PG 19). Darüber hinaus wurden die Produktgruppen 21, 23 und 30 präzisiert:

Einmalhandschuhe und Bettpfannen sind nun präqualifizierungsfrei.

Ausschnitt der geänderten Anlage 1

Produktgruppe (PG) Inhalt des Versorgungsbereichs/PQ-Bereichs Bezeichnung Produktart 
19 Stechbecken (Bettpfannen)
19 Einmalhandschuhe
21 Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung Blutdruckmessgeräte
Blutgerinnungsmessgeräte / Blutzuckermessgeräte
Real-Time-Messgeräte (rtCGM) Personenwaagen
Sprachausgaben zu Messgeräten
Personenwaagen
23 LWS-Orthesen zur Stabilisierung
Stabilisierungsorthesen
Stabilisierungsorthesen
30 Insulinspritzen Insulin-Kunststoffspritzen mit Sicherheitskomponenten

Quelle: nach "Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V", Stand 01.07.2024, GKV-Spitzenverband

Apothekenpflichtige Hilfsmittel

Seit April 2024 dürfen Hilfsmittel ganz oder anteilig aus folgenden Produktgruppen ohne Präqualifizierung abgegeben werden:

  • PG 01 Milchpumpen
  • PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u. a
  • PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u. a., Trink- und Sondennahrung
  • PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschl. Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
  • PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
  • PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
  • PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP-Mund- und Maskensysteme)
  • PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
  • PG 17 medizinische Kompressionsware (Rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
  • PG 20 Sitzringe
  • PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
  • PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
  • PG.25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u. a. Okklusionspflaster
  • PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u. a. Spritzen, Pens, Blutzuckermessgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
  • PG 19, 51,54 Pflegehilfsmittel, u. a. Bettschutzeinlagen
  • PG 54 Pflegehilfsmittel
  • PG 99 sonstige Produkte (u. a. Läuse- und Nissenkämme, Schutzringe für Brustwarzen, Vaginaltrainer)

Die Regelungen gelten nur für Produkte, die in allen Apotheken abgegeben werden können. Das Apothekenteam muss außerdem die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit den Produkten haben. 

Gesetzliche Grundlagen

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) im April 2017 ist die Präqualifizierung verpflichtend für alle Leistungserbringer, die mit einer Krankenkasse einen Vertrag nach § 127 SGB V schließen wollen. 

Gemäß der gesetzlichen Neuregelung des § 126 Absatz 1b SGB V entfällt für öffentliche Apotheken die Pflicht zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V und damit die Pflicht zur Präqualifizierung, soweit Versicherte mit apothekenüblichen Hilfsmitteln versorgt werden.

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben gemeinsam die apothekenüblichen Hilfsmittel bestimmt, für die die Präqualifizierung entfällt. Die entsprechende Vereinbarung ist seit dem 01. April 2024 gültig. Mit Wirkung zum 01. Juli 2024 wurde die Anlage 1 der Vereinbarung aktualisiert.

Quelle: GKV-Spitzenverband

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