Neue Sonder-Pharmazentralnummern für Cannabis-Arzneimittel

(fast) Mit einer Änderung der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Fünftes Sozialgesetzbuch sind ab dem Abrechnungsmonat April 2019 neue Sonder-Pharmazentralnummern für Cannabis-Zubereitungen gültig.

01.04.2019

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© Foto: Andreas Arnold / dpa / picture alliance
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Ab 1. April gelten neue Sonderkennzeichen für die Abrechnung von Cannabis-Rezepturen. Statt bisher drei Sonderkennzeichen stehen in der Apotheken-Software nun insgesamt fünf verschiedene Pharmazentralnummern (PZN) für die Abrechnung zur Verfügung:

Aktueller Podcast

  • 06460665: Die PZN gilt nur noch für Cannabisblüten in Zubereitungen; und nicht wie bisher generell für cannabishaltige Rezepturen.
  • 06460694: Dieses Sonderkennzeichen gilt weiterhin für Cannabisblüten in unverändertem Zustand.
  • 06460748: Das neue Sonderkennzeichen ist für cannabinoidhaltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen anzuwenden.
  • 06460754: Die PZN ist ebenfalls neu und gilt für cannabinoidhaltige Stoffe in unverändertem Zustand.
  • 06460671: Das Sonderkennzeichen gilt nach wie vor für cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer.

Quelle: ABDA

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