Neue Zuzahlungsregel ab 01. Februar
Die geänderte Zuzahlungsregelung geht auf das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) zurück, dass bereits am 27. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Da zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden mussten, wird sie erst jetzt zum 01. Februar wirksam.
Paragraf 61 Sozialgesetzbuch
Wie hoch die Zuzahlung ist, die Patientinnen und Patienten leisten müssen, regelt Paragraf 61 des Sozialgesetzbuchs V. Demnach müssen in der Apotheke für verordnete Medikamente zehn Prozent des Abgabepreises selbst gezahlt werden, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro. Ist das Medikament insgesamt günstiger, wird nur der tatsächliche Preis zugezahlt. Hier ebenfalls geregelt werden auch alle anderen Zuzahlungen, zum Beispiel zu stationären Leistungen oder Hilfsmitteln.
Ab Februar neu
Basierend auf dem ALBVVG wird der Text künftig wie folgt ergänzt:
„Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Quelle: ALBVVG, buzer.de