Neues zu den Apothekenöffnungszeiten in Sachsen
Ab dem 01. Dezember 2022 gilt Folgendes
An Tagen, an denen die öffentlichen Apotheken im Freistaat Sachsen nicht zur Durchführung der Dienstbereitschaft gemäß der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken (RL DB) verpflichtet sind, gelten folgende Regelungen:
- Öffentliche Apotheken sind montags bis freitags an mindestens sechs Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr dienstbereit.
- Sonnabends sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ist eine Dienstbereitschaft an mindestens drei zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu gewährleisten.
- Öffentliche Apotheken können über diese Zeiten hinaus öffnen, sofern die vorgegebene Stundenanzahl im genannten Rahmen gewährleistet wird.
- Die Möglichkeit, auf Antrag darüber hinaus von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO befreit zu werden, bleibt unberührt. Öffentliche Apotheken sind nicht verpflichtet, während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung zu schließen.
Befristung entfällt
Die neue Allgemeinverfügung löst die bis zum 30. November 2022 geltende Allgemeinverfügung vom 20. April 2022 ab und ist nicht mehr befristet.
Es entfällt die bestehende Verpflichtung, jede Änderung der Öffnungszeiten der Sächsischen Landesapothekerkammer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die neue Allgemeinverfügung steht auf der Homepage der Sächsischen Landesapothekerkammer ab dem 01. Dezember unter Kammer/Rechtsgrundlagen zur Verfügung.
Quelle: Sächsische Landesapothekerkammer