Neues zum Entlassrezept

(fast) Eine neue vertragliche Regelung zwischen Apothekern und Krankenkassen hilft, bislang offene Fragen bei der Einlösung von Entlassrezepten aus Krankenhäusern zu beantworten. Darauf weist die ABDA hin.

16.05.2018

Eine Apothekerin liest das Rezept, das ihr eine Kundin überreicht hat.
© Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com
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Im Einzelnen heißt das, dass bei den rosa Rezepten mit dem Aufdruck "Entlassmanagement" nun jede Packung bis zum kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichen abgegeben werden kann. Ferner können Apotheken das für die Abrechnung wichtige Kennzeichen "4" im Statusfeld auf dem Rezept selbstständig ergänzen. Auch bei vielen anderen kleinen Korrekturen kann künftig auf eine Rücksprache mit Krankenhausärzten verzichtet werden, die wegen des Schichtbetriebs oft nur schwer telefonisch zu erreichen sind.

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Auf entsprechende "Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V" haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) geeinigt. Diese sind seit dem 1. Mai 2018 gültig.

Zum Hintergrund: Seit dem 1. Oktober 2017 können Klinikärzte ihren Patienten ein Rezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit Medikamenten für die ersten Tage nach der Klinik sichert. Allerdings waren dabei formale Fragen offen geblieben. Neben dem Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband hat der DAV deshalb zum 1. Mai 2018 auch eine darüber hinausgehende Vereinbarung mit dem Ersatzkassenverband vdek geschlossen. Er sieht eine Friedenspflicht rückwirkend zum 1. Oktober 2017 vor, die Apotheker bei bestimmten Fehlern im Rezept vor Honorarstreichungen (Retaxationen) schützen.

Quelle: ABDA

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