Orale COVID-19-Medikamente: Kleiner Vorrat ist nun erlaubt
Nunmehr dürfen sich Apotheken mit bis zu zwei Therapieeinheiten bevorraten und Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgende Apotheken mit bis zu fünf Therapieeinheiten. Dies betrifft die antiviralen Medikamente Paxlovid® und Lagevrio®, die innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden müssen.
Bislang war eine Bevorratung der Apotheken nicht erlaubt. Die Apotheken durften die COVID-19-Medikamente nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung beim Großhandel bestellen und an den Patienten zusammen mit der Gebrauchsinformation abgeben (auch per Botendienst). Mit der Lockerung der Vorschrift ist nun auch eine sofortige Abgabe der Arzneimittel an Patienten möglich.
Abrechnungsmodalitäten
Wie in der Apotheke abgerechnet wird, zeigt die aktualisierte Handlungsempfehlung der ABDA, über die DAS PTA MAGAZIN berichtete:
Verordnung auf Formular 16
Ärzte können nach patientenindividueller Risikoabwägung die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln, sobald ein positives Testergebnis vorliegt. Hierfür reicht auch ein Antigen-Schnelltestest aus.
Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Als Kostenträger geben Ärzte – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an.
Paxlovid® und Lagevrio® verhindern schwere Verläufe
Die oral einzunehmenden Medikamente Paxlovid® und Lagevrio® können schwere Krankheitsverläufe verhindern. Sie sollen zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden. Dabei sollte die Einnahme der Tabletten so früh wie möglich nach Auftreten der Symptome begonnen werden.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung