Pandemie: Diese Ausnahmeregeln gelten seit heute

(chb/kib) Um die Zahl der Kontakte auch in den Arztpraxen zu verringern und Patienten und Personal zu schützen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Sonderregelungen beschlossen. Sie gelten seit dem 2. November und vorerst bis Ende Januar 2021.

02.11.2020

Frau chattet mit Arzt über Laptop
© Foto: Andrey Popov / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
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Demnach können Behandlungen auch per Video vorgenommen werden, wenn es aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient damit einverstanden ist. Dies gilt für viele Heilmittel, die ärztlich verordnet werden können. Auch die Soziotherapie sowie die psychiatrische häusliche Krankenpflege können per Video erbracht werden.

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Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Zuvor muss allerdings wegen derselben Erkrankung eine direkte persönliche Untersuchung durch den Arzt vorgenommen worden sein. Auch Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten sind nach telefonischer Anamnese möglich.

Die Vorlagefrist für Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von drei auf zehn Tage verlängert.

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch gültig, wenn die Leistungserbringung länger als 14 Tage unterbrochen wird. Zudem werden Fristen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege angepasst. So müssen Folgeverordnungen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Auch können Ärzte Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege muss nicht begründet werden.

Diese Regelungen seien getroffen worden, damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr werde, so der Gemeinsame Bundesausschuss.

Quelle: Ärzte Zeitung

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