Pandemiegesetz ist beschlossene Sache

(kib) Nun ist es amtlich, Risikogruppen erhalten einen Anspruch auf Schutzmasken. Neben vielen weiteren Regelungen sieht das das gestern von Bundestag und Bundesrat beschlossene „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor. Zur konkreten Ausgestaltung der Maskenvergabe wird es eine gesonderte Rechtsverordnung geben.

19.11.2020

Jens Spahn, Bundesminister für Gesundheit, spricht im Bundestag
© Foto: Kay Nietfeld / dpa / picture alliance
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Das Gesetz ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Mit ihm werden aus Sicht der Bundesregierung klare Kriterien gesetzt, um schnell auf steigende Infektionszahlen zu reagieren. Es entwickelt die bisherigen Regelungen der beiden im März und Mai 2020 beschlossenen Bevölkerungsschutzgesetze fort. Einige Regelungen im Überblick:

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So werden Corona-Entscheidungen getroffen

  • Nur wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, kann das Bundesgesundheitsministerium bzw. die Bundesregierung anhand festgelegter Kriterien spezifische Corona-Verordnungen erlassen.
  • Der Bundestag kann jederzeit die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklären.
  • Nur wenn alle Schutzmaßnahmen – von Abstandsgebot bis Veranstaltungsverbot – nicht helfen, um das Corona-Virus wirksam einzudämmen, können umfassendere Maßnahmen (z. B. Ausgangsbeschränkungen) durch die Länder getroffen werden.
  • So können betroffene Regionen insbesondere bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
  • Rechtsverordnungen der Länder sind zu begründen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden.
  • Das Recht des Bundestages, Rechtsverordnungen zu verändern, bleibt erhalten.

 

Risikogruppen erhalten Anspruch auf Schutzmasken

  • Versicherte sollen grundsätzlich einen Anspruch auf die Schutzmasken erhalten, wenn sie zu einer Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören.
  • Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs, zur Art der Schutzmasken, zur Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken sowie zu Vertrieb und Abgabe der Schutzmasken werden im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung durch das Bundesgesundheitsministerium geregelt.

 

Impfprogramme werden vorbereitet

  • In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u.a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

 

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern

  • Die mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern wird bis März 2021 fortgeführt, bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich.

 

Anspruch auf Verdienstausfall wird neu geregelt

  • Der Begriff des Risikogebiets wird legal definiert. In diesem Zusammenhang soll eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Hier finden Sie zudem weitere Informationen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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