PoC-Tests: Im Auftrag Ihres Gesundheitsamtes

(kib) Seit dem 16. Januar dürfen auch Apotheken im Auftrag des Gesundheitsamtes Antigenschnelltests (Point-of-Care-Tests, PoC-Tests) durchführen. Das regelt die Samstag in Kraft getretene "Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung" des Bundesministeriums für Gesundheit. Je Testung gibt es für Apotheken neun Euro.

18.01.2021

Antigentest auf COVID-19
© Foto: undefined undefined / Getty Images / iStock
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Apotheken, die ihren Kunden Antigenschnelltests angeboten haben, gab es auch schon vor Inkrafttreten der neuen Verordnung. Neu ist allerdings, dass die Gesundheitsämter jetzt die Apotheken beauftragen dürfen. Zuvor durften über diesen Weg nur Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführten Einrichtungen und medizinische Labore agieren.

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Eine Pflicht für Apotheken, die Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 anzubieten, besteht jedoch nicht. Jeder Apothekenleiter kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er im Rahmen seines Apothekenbetriebs die hierfür erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen bereitstellen kann und will.

In ihrem Mitgliederbereich hält die ABDA Informationen zur Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in Apotheken bereit (Stand 11.1.2021). Ebenso kann das Formblatt „Bescheinigung über das Testergebnis des PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke“ heruntergeladen werden.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (15.1.2021) finden Sie ebenfalls online.

Quelle: ABDA, BMG

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