Präqualifizierung demnächst auch für Trink- und Sondennahrung notwendig
Die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Geh-, Stomahilfen) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist an fachliche, persönliche, räumliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft. Diese führt die GKV-Spitzenverband im Kriterienkatalog zur Präqualifizierung auf. Nun wurde in diesen ein neuer Versorgungsbereich Trink- und Sondennahrung (enterale Ernährung) aufgenommen. Er trägt die Bezeichnung 03F15.
Möchten Apotheken diese Produkte weiterhin zu Lasten der GKV abgeben, müssen sie sich ab dem 1. Januar 2022 präqualifizieren lassen. Erfüllen sie die Voraussetzungen (z. B. Muster bereithalten, Raum zur Beratung, sachgerechte Lagerung), erhalten sie ein Zertifikat, welches von allen Krankenkassen anzuerkennen ist. Als fachliche Leitung kommt das gesamte pharmazeutische Personal in Frage. Steht demnächst eine Requalifizierung für andere Hilfsmittelbereiche an, muss der Bereich 03F15 mit angekreuzt werden.
Infos zu den ab 1. Januar gültigen Empfehlungen finden Sie hier.
Aktualisierung (28.10.21): Wie DAZ.online berichtet, gibt es mancherorts Ausnahmen, zum Beispiel in Baden-Württemberg. Hier ist Trink- und Sondennahrung Teil des gültigen Arzneimittelliefervertrags. Es sei vorerst keine Präqualifizierung notwendig. Dennoch wird geraten, die Präqualifizierung beim nächsten Audit mit zu beantragen.
Quelle: GKV-Spitzenverband
Kommentar von Birgit
Hoher Aufwand für die Präqualifizierung steht in keinem Verhältnis zum Aufwand! Die Apotheke muss jetzt schon aufpassen, dass sie bei Hilfsmitteln nicht draufzahlt – der Aufwand für Genehmigungen, Personalkosten etc. nicht gerechnet – und dann noch eine Präqualifizierung die bestimmt noch einiges kostet.