Premiere des Mehrfachrezepts?

(kib) Das Wiederholungs- oder Mehrfachrezept wurde bereits im März 2020 mit dem Masernschutzgesetz in die Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Nun ermöglicht die AOK Bayern als erste Kasse ihren Versicherten bis zu drei weitere Arzneimittelanforderungen auf einem E-Rezept.

06.12.2021

Ein Mann hält in einer Apotheke sein Handy in der Hand
© Foto: Mohssen Assanimoghaddam / dpa
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Die AOK Bayern und ihr Telemed-Partner Zava teilten in der vergangenen Woche mit, dass Partnerärzte des zusammen mit Zava betriebenen Fernbehandlungsangebotes „Meine AOK“ auf einem E-Rezept nun bis zu viermal den Medikationsbedarf des Versicherten freigeben – die Erstverordnung sowie bis zu drei Folgeverordnungen. Zunächst gilt das allerdings nur für Asthmatiker und Patienten mit Schilddrüsenunterfunktion.

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Um eine Folgeverordnung freigeschaltet zu bekommen, müssten Patienten lediglich „alle drei Monate einen kurzen medizinischen Fragebogen ausfüllen, den der verschreibende Arzt prüft“, erläutert Technikpartner Zava. Anschließend, heißt es weiter, stelle er „das Rezept aus, sofern keine medizinischen Einwände bestehen“. Das digitale Rezept werde von den Patienten selbst an eine der teilnehmenden Präsenz-Apotheken oder an eine Versandapotheke geschickt.

Das Wiederholungs- oder Mehrfachrezept

Es wurde im März 2020 mit dem Masernschutzgesetz in die GKV-Versorgung eingeführt (Paragraf 31 Absatz 1b SGB V). Organisatorische Schwierigkeiten – vor allem hinsichtlich der wiederholten Abrechnung ein und desselben Papierrezepts – ließen die Selbstverwaltung von einer schnellen Umsetzung des Mehrfachrezepts Abstand nehmen; die Pandemie tat ein Übriges.

Mitte Mai dieses Jahres gab der G-BA schließlich konkrete Vorgaben zum Einsatz des Wiederholungsrezeptes, etwa, dass jede erneute Präparateanforderung vom Arzt terminiert werden muss. Einen vor jeder erneuten Einlösung nochmaligen, wie auch immer unpersönlichen Arzt-Kontakt, fordert der GBA jedoch nicht.

Ein wie es heißt „gesichertes Patientenkonto“ ermögliche Ärzten und Patienten die Übersicht, „wie oft ein verschriebenes Medikament noch als Wiederholungsrezept angefragt werden kann“.

Streng genommen wird mit dem Erfordernis, einen Fragebogen auszufüllen, allerdings nur eine digitale Neuverordnung – wenngleich nach lediglich unpersönlichem Kontakt – ausgelöst; der Idee eines Wiederholungsrezepts im engeren Sinne entspricht das nicht, heißt es dazu in der Ärzte Zeitung. Mit einer Einführung des Mehrfachrezepts auf breiter Front sei erst zu rechnen, wenn sich die digitale Verordnung entsprechend etabliert habe.

Quelle: Ärzte Zeitung

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