PrEP ab dem 1. August auf Kassenrezept

(mm/kib) Mit dem Mitte März im Bundestag beschlossenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) kommt die Kostenübernahme für die Präexpositionsprophylaxe (PrEP). Ab 1. August soll sie bundesweit für Hochrisikogruppen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein.

24.04.2019

Mann hält fiktive PrEP-Tablette zwischen zwei Fingern
© Foto: nito100 / Getty Images / iStock
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Doch was genau bedeuten die Neuregelungen für die Hochrisikogruppen? Antwort gibt der neu geschaffene Paragraf 20j zur Präexpositionsprophylaxe im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Diesem zufolge haben gesetzlich Versicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet und ein „substanzielles HIV-Infektionsrisiko“ haben, künftig Anspruch auf ärztliche Beratung, notwendige Laboruntersuchungen und PrEP-Arzneimittel.

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband müssen bis zum 1. Juli dieses Jahres klären, welche Versicherten konkret anspruchsberechtigt sein sollen. Auch müssen sie definieren, welche Ärzte die PrEP künftig zu welchen Bedingungen verordnen dürfen. KBV und Kassen müssen auch die Frage klären, was genau ein „substanzielles Infektionsrisiko“ ist und welche Risikogruppen dazugehören.

Orientieren sollen sie sich dabei an der S2k-Leitlinie der Deutschen AIDS-Gesellschaft. Ihr zufolge besteht ein substanzielles Infektionsrisiko für Personengruppen, bei denen unter 100 Personen mindestens drei HIV-Neuinfektionen pro Jahr auftreten, und die bisher keine PrEP erhalten.

Dazu gehören besonders:

  • HIV-negative Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), oder Transgender-Personen die in den letzten (drei bis sechs) Monaten Analsex ohne Kondom praktiziert haben oder in den kommenden Monaten praktizieren werden, sowie MSM oder Transgender mit einer sexuell übertragbaren Infektion (STI) in den letzten zwölf Monaten
  • Paare, bei denen ein Partner HIV-positiv ist, der entweder keine antiretrovirale Therapie (ART) erhält, der trotz einer ART nicht virussupprimiert ist oder der sich erst in der Anfangsphase einer ART befindet.

Bis zum 1. August soll im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und im Bundesmantelvertrag vereinbart werden, welche Vergütung Vertragsärzte künftig für die Beratung zur PrEP und die Verordnung der Arzneien erhalten. Verordnungsfähig ist PrEP als Kassenleistung damit also voraussichtlich ab dem 1. August.

Klar ist: Die Medikation soll nur dann auf Kassenkosten möglich sein, wenn zuvor eine ärztliche Beratung erfolgte.

Quelle: Ärzte Zeitung

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