Probleme mit E-Rezept: DAV schreibt an KBV
Konkret beschreibt der Brief, der der Redaktion von DAS PTA MAGAZIN vorliegt, vier Probleme.
- Fehler durch das händische Eintragen der Berufsbezeichnung
- Verzögerungen durch die Stapelsignatur in Praxen
- Schwierigkeiten bei der Heimversorgung
- Anspruch auf einen Ausdruck des E-Rezept-Tokens
Berufsbezeichnung: Freitextfeld oder Auswahlliste?
Derzeit können Ärztinnen und Ärzte die Berufsbezeichnung noch händisch in das Praxisverwaltungssystem (PVS) eingeben, was zu Falscheingaben führen kann. Im Schreiben bittet der DAV-Vorstand die KBV-Spitze ihre „Verhandlungsposition mit den PVS-Anbietern zu nutzen, um allseits eine Umstellung von einem Freitextfeld zu einem Auswahlfeld mit hinterlegten einheitlichen Berufs- und Facharztbezeichnungen vorzunehmen."
So könne endgültig ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich weiterhin Fehler passieren, die eine Retax-Gefahr für Apotheken darstellen.
Komfortsignatur statt Stapelsignatur
Das Stapelsignaturverfahren ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten, nicht jedes E-Rezept einzeln zu unterzeichnen, sondern mehrere E-Rezepte gleichzeitig zu signieren. Erst dann werden diese Verordnungen in den Fachdienst der Gematik gestellt und können von der Apotheke aus dem Fachdienst abgerufen werden. Kommen Kundinnen oder Kunden direkt nach der Sprechstunde in die Offizin, ist eine Abgabe der Arzneimittel noch nicht möglich, da unsignierte Rezepte vom Fachdienst nicht akzeptiert werden.
Die Lösung liegt aus Sicht des DAV in einer schnellstmöglichen und flächendeckenden Implementierung der Komfortsignatur. Damit sei eine zeitnahe Versorgung mit den benötigten Arzneimitteln gewährleistet. Im Brief heißt es daher: „Wir regen daher an, alle PVS-Anbieter zu einer zeitnahen Bereitstellung der Komfortsignatur aufzufordern und diese durch die KBV, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, bei den Ärztinnen und Ärzten aktiv zu bewerben."
E-Rezept und Heimversorgung
Knifflig ist derzeit auch die Heimversorgung, da viele Pflegeeinrichtungen bislang keine Anbindung an die Telematikinfrastruktur haben. Deshalb schlägt der DAV-Vorstand vor, in diesen Fällen, in denen technische Gründe der elektronischen Ausstellung entgegenstehen, weiterhin das rosa Papierrezept zu verwenden. Kommt die Verordnung aus der Arztpraxis, sollte der Tokenausdruck auf Papier genutzt werden.
Ausdruck des E-Rezept-Tokens
Apropos Tokenausdruck: Der Gesetzgeber hat einen ausdrücklichen Anspruch auf den Papierausdruck eingeräumt. So können Versicherte einen Überblick über den Inhalt der elektronischen Verordnung erhalten.
Allerdings scheint der Anspruch auf den Ausdruck des Tokens nicht überall bekannt zu sein. „Uns erreichen Anfragen, bei denen auch auf den ausdrücklichen Patientenwunsch und gesetzlich normierten Anspruch hin bedauerlicherweise kein Papierausdruck des Tokens ausgehändigt wurde." schreibt der DAV-Vorstand. Die KBV-Spitze soll deshalb ihre Mitglieder erneut darauf hinweisen, dass Patientinnen und Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf einen Tokenausdruck haben
Unterzeichnet ist das Schreiben vom 08. Januar an die KBV von dem DAV-Vorsitzenden Dr. Hans-Peter Hubmann und der stellvertretenden Vorsitzenden Anke Rüdinger.