Quarantäne während des Urlaubs
Wie die Adexa auf ihrer Homepage berichtet, gibt es zu dieser Fragestellung aktuell ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Das BAG bittet darin um Klärung folgender Frage: Verstößt es gegen EU-Recht, wenn einem Arbeitnehmer, der während eines bereits genehmigten Urlaubs einer behördlichen Quarantäne unterliegt, dieser Urlaub nicht wieder gutgeschrieben wird?
Der Anlass
Ein Schlosser aus Nordrhein-Westfalen hatte für Oktober 2020 acht Tage Urlaub beantragt, der von seinem Betrieb auch genehmigt wurde. Kurz bevor dieser Urlaub angetreten werden sollte, ordnete die Stadt Hagen für den Kläger eine Quarantäne an, weil er Kontaktperson einer infizierten Person war. Der Arbeitnehmer durfte also während des gesamten Urlaubs seine Wohnung nicht verlassen. Er ging davon aus, dass dieser Fall so zu behandeln sei wie eine Erkrankung während des Urlaubs, und beantragte, dass die acht Tage seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden.
Krank im Urlaub - Was gilt?
Wenn Arbeitnehmende während ihres Urlaubs erkranken, gibt es eine klare Regelung: Gemäß § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit, die während eines genehmigten Urlaubs eintreten, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wichtig ist, dass hier ab dem ersten Tag der Erkrankung ein Attest erforderlich ist. Und bei einer Erkrankung im Ausland unbedingt auch mit der Krankenkasse Rücksprache halten.
Vor dem Arbeitsgericht Hagen und dem Landesarbeitsgericht Hamm wurden Argumente ausgetauscht. So hat der Klägervertreter vorgetragen, dass der Erholungszweck des Urlaubs – ähnlich wie bei einer Erkrankung – wegfällt, wenn man die Wohnung nicht einmal für einen Spaziergang verlassen dürfe. Die Gegenseite argumentierte, dass der Betrieb seine Pflichten erfüllt habe, indem dem Urlaubsantrag stattgegeben und die Vergütung weitergezahlt wurde. Ein „Urlaubserfolg“ sei nicht geschuldet.
Anders als das Arbeitsgericht hatte das Landesarbeitsgericht der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.
Es geht ums EU-Sozialrecht
Nach den Ausführungen des EuGH ist der Anspruch von Beschäftigten auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf.
Es bleibt also spannend, wie der EuGH und nachfolgend dann das BAG in dieser Frage entscheiden werden. Es dürfte nicht wenige Fälle geben, in denen Apothekenangestellte während ihres Urlaubs einer Quarantäne unterlagen, ohne arbeitsunfähig zu sein.
Quelle: Adexa