Resturlaub: Das müssen Sie wissen
Viele Angestellte gehen davon aus, dass man Urlaubstage entweder unbegrenzt mitnehmen kann – oder zumindest ohne Probleme auf das folgende Jahr übertragen und dann bis zum 31. März noch in Anspruch nehmen kann. Auch wenn dies in vielen Apotheken so praktiziert wird, ist dies rechtlich nicht ganz korrekt, berichtet die Adexa.
In Paragraf 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes steht ausdrücklich: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Bei solchen in der Person der Beschäftigten liegenden Gründen handelt es sich meist um Erkrankungen. Wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist und den restlichen Urlaub aus diesem Grund nicht mehr in Anspruch nehmen kann, so wird dieser auf das Folgejahr übertragen. Wird man im ersten Quartal des Folgejahres wieder gesund, muss der Urlaub dann auch tatsächlich beantragt und in Anspruch genommen werden.
Urlaubsantrag: neue Rechtsprechung
In letzter Zeit tauchen vermehrt Fragen auf, weil sich die Rechtsprechung zum Thema „Urlaubsantrag“ verändert hat. Früher lag es in der Hand der Beschäftigten, ihren Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Der Europäische Gerichtshof) hat die Arbeitnehmerrechte dahingehend gestärkt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden deutlich machen müssen, wieviel Urlaub ihnen zusteht, bis wann dieser beantragt bzw. in Anspruch genommen werden muss – und was passiert, wenn diese Anträge nicht rechtzeitig gestellt werden.
Viele Apothekenleitungen haben auf dieses Urteil reagiert und die Urlaubsanträge entsprechend umgestaltet. Andernfalls kann sich die Apothekenleitung nämlich nicht darauf berufen, dass Urlaubstage bereits verfallen seien.
Nur wenn man auch während des Übertragungszeitraums weiterhin durchgängig erkrankt ist, also bis zum 31. März des Folgejahres, verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres.
Auch wenn Urlaub wegen Elternzeit nicht (vollständig) genommen werden kann, verfällt er nicht. Vielmehr kann der Urlaub dann noch im Jahr nach Ende der Elternzeit und im darauffolgenden Jahr in Anspruch genommen werden.
Das gilt auch für Urlaub, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht in Anspruch genommen werden kann. Gerade 2020 und 2021 sind viele werdende Mütter wegen der Schwangerschaft oft recht plötzlich in ein arbeitgeberseitiges Beschäftigungsverbot „geschickt“ worden, um sie vor einer Infektion durch das Coronavirus zu schützen.
Auch während einer Elternzeit entstehen übrigens Urlaubsansprüche. Diese kann die Apothekenleitung allerdings für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen.
In allen anderen Fällen muss man aber darauf achten, den Urlaub für das Kalenderjahr zu beantragen. Lehnt die Apothekenleitung den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ab, dürfte eine Übertragung aus Sicht der Adexa in der Regel unproblematisch stattfinden.
Es gilt jetzt also, verbleibende Urlaubstage zügig zu beantragen. Wenn das nicht mehr möglich ist, weil zum Beispiel um die Weihnachtstage herum eine Urlaubssperre besteht, sollte man sich am besten den Bestand der restlichen Urlaubstage und die Übertragung schriftlich bestätigen lassen. Das ist rechtlich zwar nicht zwingend erforderlich, dient aber der beiderseitigen Klarheit.
Quelle: Adexa