Rosa Rezept: 28 Tage statt einen Monat gültig
Der bereits im April vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veröffentlichte Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 11 – wiederholende Abgabe und Belieferungsfrist ist am 2. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.
Demnach wird der § 11 Absatz 4 wie folgt geändert:
- Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.
- Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV bleiben unberührt. Das heißt, Rezepte über Betäubungsmittel sind sieben Tage nach dem Tag der Ausstellung gültig, T-Rezepte (Wirkstoffe: Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid) und Rezepte für Frauen im gebärfähige Alter über Acitretin und Alitretinoin dürfen bis sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung beliefert werden. Auch das Entlassrezept hat weiterhin eine Belieferungsfrist von drei Werktagen. Achtung! Solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, gilt eine Einlösefrist für Entlassrezepte von sechs Werktagen.
Mehrfachverordnungen
Darüber hinaus macht der G-BA den Weg frei für die Wiederholungsrezepte. Hier wird unter § 11 Nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist.
Verordnungen nach Satz 1 sind besonders zu kennzeichnen und bedürfen der Angabe des jeweiligen Beginns einer Einlösefrist. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen Verordnungen nach Satz 1 bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Damit ist das Ende der Einlösefrist beschrieben und nur eine einmalige (Teil-)Belieferung der Verordnung zulässig."
Hier müssen sich der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA jedoch noch zu den Details der Ausgestaltung einigen. Es ist wahrscheinlich, dass die Wiederholungsrezepte an den Start des E-Rezepts (geplant 1.1.2022) gekoppelt werden.
Quelle: Bundesanzeiger, KBV