SARS-CoV-2: Desinfektionsmittel wirken auch gegen Virusvarianten
Wie es in der Mitteilung heißt, sind alle in der Liste als begrenzt viruzid (oder begrenzt viruzid PLUS oder viruzid) veröffentlichten Produkte auch gegen die britische SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7, die Südafrika-Variante 20I/501Y.V2 oder die in Brasilien entdeckte Variante P.1 (auch: 501Y.V3) wirksam. Dies gilt auch für die jetzt neu aus den USA gemeldeten Varianten (B.1.427 oder B.1.429).
VAH-Liste
Die VAH-Liste ist das Verzeichnis der vom VAH geprüften Desinfektionsmittel und Verfahren. Anwender finden darin alle vom VAH zertifizierten Produkte mit den entsprechenden Gebrauchsinformationen, Anwendungshinweisen sowie Erläuterungen zur Prüfmethodik. Herausgegeben wird sie als gedrucktes Buch und eBook. Online kann auf der Website darauf zugegriffen werden.
Da die zugrundeliegenden Mutationen des Spike-Proteins zwar die Wirksamkeit von Impfungen beeinflussen können, nicht aber die im Überschuss eingesetzten Desinfektionsmittel, die auf die Lipidhülle wirken, sind die VAH-zertifizierten Konzentrations-Zeit-Relationen bei vorschriftsmäßiger Anwendung sicher wirksam, heißt es erklärend von Seiten des VAH.
Händedesinfektionsmittel aus der Apotheke
Übrigens: Die Allgemeinverfügung zu Händedesinfektionsmitteln vom September 2020 läuft zum 6. April 2021 aus und wird nicht verlängert. Das heißt, ab diesem Stichtag dürfen in Apotheken, sofern diese keine Herstellerlaubnis für "regulären" Biozide besitzen, keine Händedesinfektionsmittel mehr hergestellt werden. Es dürfen dann nur noch solche Biozidprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, die nach den regulären Vorschriften des Biozidrechts verkehrsfähig sind. Für Produkte, die alleine unter der Allgemeinverfügung hergestellt oder importiert wurden, ist kein weiterer Verkauf zulässig, also auch kein Abverkauf. Weitere Abverkaufs- oder Aufbrauchfristen sind nicht vorgesehen.
Abweichend davon gilt lediglich für Desinfektionsmittel auf der Basis von Ethanol (Rezepturen D-G der Allgemeinverfügung vom 16.9.2020) Folgendes: Solche Produkte dürfen im Rahmen der geltenden Übergangsregelungen weiter aufgebraucht werden. Sie dürfen auch weiter auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit unter den Übergangsvorschriften wie z. B. die Meldung nach der Biozidmeldeverordnung und die Konformität mit den Vorgaben des Artikels 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingehalten werden. Andernfalls ist der weitere Verkauf nicht zulässig. Hintergrund ist, dass Ethanol - anders als 2-Propanol - derzeit noch im sog. Altwirkstoffverfahren überprüft wird und Produkte mit Ethanol daher noch von den Übergangsregelungen profitieren können.
Aritkel aktualisiert: 31.3.21
Quelle: Verbund für Angewandte Hygiene, BauA