Sonder-PZN fürs Stückeln und Auseinzeln

(kib) Nachdem sich der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen bereits Ende April auf eine Sonder-Pharmazentralnummer für die Abrechnung des Botendienstes geeinigt haben, gibt es nun auch spezielle Nummern für die Stückelung und die Entnahme von Teilmengen.

13.05.2020

Zwei Pharmazeuten vor dem Computer
© Foto: Deklofenak / Getty Images / iStock
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Der Mitteilung des Hessischen Apothekerverband zufolge gilt: Stückelt die Apotheke die Anzahl der Packungen, weil das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, werden die abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweils zugehörigen Pharmazentralnummern (PZN) zeilenweise abgerechnet.

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Zusätzlich muss das Sonderkennzeichen 02567024 samt dem Faktor „5“ oder „6“ auf dem Verordnungsblatt aufgetragen werden. Die Zuzahlung muss weiterhin vom Patienten pro Packung geleistet werden.

Für die Entnahme von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) gilt: Bei der ersten Abgabe einer Teilmenge wird die Packung unter Angabe ihrer PZN und des vollständigen Preises (Taxe-VK) komplett abgerechnet.

Zusätzlich muss das Sonderkennzeichen 06461127, im Feld „Faktor“ der Wert „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ eingetragen werden. Das Sonderkennzeichen muss vor der Packung, aus der ausgeeinzelt wurde, aufgedruckt werden.

Werden weitere Teilmengen aus dieser Packung entnommen, ist die PZN dieser Packung, im Feld „Faktor“ der Wert „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ aufzutragen. Im Anschluss daran ist zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461133 aufzutragen.

Im Feld „Faktor“ ist der Wert „1“ anzugeben, im Feld „Taxe“ der Betrag „690“, entsprechend 5,80 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Eine Zuzahlung von 5,00 Euro muss der Patient leisten.

Arzneimittel, die in einer anderen Wirkstärke abgegeben werden, müssen mit dem Sonderkennzeichen 02567024 und dem Faktor „5“ oder „6“ gekennzeichnet werden, entsprechend der Technischen Anlage 1 zu § 300 SGB V.

Quelle: Hessischer Apothekerverband

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