Telematik: Hardware für E-Rezept und E-Medikationsplan kann bestellt werden
Wie die ABDA mitteilt, erhalten die Apotheken die Details zur Bestellung und Abrechnung aller Telematik-Infrastruktur(TI)-Komponenten von ihren jeweiligen Landesapothekerverbänden. Die Abwicklung der Kostenerstattung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands.
Die Vereinbarung regelt die Erstattung der Kosten, die dem Apothekeninhaber durch die Einführung und den Betrieb der TI entstehen. Dazu gehören ein Internetanschluss, eine Institutionskarte (SMC-B), ein Heilberufsausweis (HBA), ein Konnektor (inkl. VPN-Zugangsdienst), stationäre und mobile Kartenterminals sowie ein Update für das Apothekenverwaltungssystem (AVS).
Während die Finanzierungsvereinbarung nur für den schon seit 2016 definierten E-Medikationsplan gilt, kann der Konnektor mit einer Erweiterung für das E-Rezept ab 1. Januar 2022 weiterverwendet werden. Laut Gesetz ist die Anbindung der Apotheken an die TI bis 30. September 2020 vorgesehen, doch da bislang noch keine E-Health-Konnektoren zugelassen sind, sondern nur VSDM-Konnektoren, die ein Update benötigen, kann dieser Stichtag nicht von allen Apotheken erreicht werden.
Bereits begonnen hat die Ausgabe von Institutionskarten (SMC-B), die als Schlüssel der Apotheken zur TI fungieren, und von Heilberufsausweisen (HBA), personenbezogenen Sichtausweisen für Apotheker im Scheckkartenformat. Verantwortlich dafür sind die Landesapothekerkammern.
Quelle: ABDA