Tirzepatid und Retlicetinib sind Lifestyle-Medikamente
Die Einstufung gilt für zwei Indikationen. Für andere zugelassene Anwendungsgebiete gilt der Ausschluss nicht. So ist Tirzepatid weiterhin als Kassenleistung zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 verordnungsfähig.
Zwei Indikationen
Mit der Listung in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie vollzieht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA ) den gesetzlichen Verordnungsausschluss formal nach für die Indikationen:
- Tirzepatid (Mounjaro) zur Indikation Gewichtsregulierung
- Ritlecitinib (Litfulo) bei der Indikation Alopecia areata (Kreisrunder Haarausfall)
Begründung
In seiner Beschlussbegründung stellt der G-BA klar, dass eine Zuordnung zu den Lifestyle-Arzneimitteln nicht über den Krankheitswert der zugrundeliegenden Indikation definiert wird. Vielmehr ergibt sich die Zuordnung aus der Übereinstimmung der Anwendungsgebiete „Gewichtsreduktion“ und „Verbesserung des Haarwuchses“ mit den im Gesetz genannten Regelbeispielen zur Einordnung als Lifestyle-Arzneimittel. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts habe der G-BA hier keinen Ermessensspielraum.
Der Beschluss des G-BA wird vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Was gilt als Lifestyle-Arzneimittel?
Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht gelten als Lifestyle-Arzneimittel. Sie dürfen nicht auf Kassenkosten verordnet werden. Hierzu zählen zum Beispiel Appetitzügler, Abmagerungsmittel, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder zur Steigerung der sexuellen Potenz.
Der Gesetzgeber hat Lifestyle-Arzneimittel von der Verordnung ausgeschlossen, weil diese Arzneimittel
- nicht oder nicht ausschließlich der Behandlung von Krankheiten dienen,
- der individuellen Bedürfnisbefriedigung oder der Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,
- der Behandlung von Befunden dienen, die lediglich die Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, oder
- bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist.
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Einzelheiten zu diesen Arzneimitteln zu bestimmen. Die vom G-BA als nicht verordnungsfähig eingestuften Lifestyle-Arzneimittel sind in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie gelistet. Zu den jeweiligen Leitindikationen sind dort die Handelsnamen der entsprechenden Fertigarzneimittel aufgeführt.
Quelle: G-BA