Überprüfen Sie Ihr Novembergehalt

(kib) Für tarifgebundene Apothekenangestellte war in diesem Jahr der 29. November Stichtag für die Auszahlung der tariflichen Sonderzahlung. Neben der zeitlichen Frist spielt auch die Höhe dieses „Weihnachtsgeldes“ eine wichtige Rolle. Die Apothekengewerkschaft Adexa rät dazu, die Gehaltsabrechnung zu überprüfen.

08.12.2016

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© Foto: PhotoSG / fotolia.com
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In einer Mitteilung dazu heißt es: „Laut Tarifvertrag muss Ihnen als Apothekenangestellten Ihr Gehalt am vorletzten Banktag des Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung stehen (§ 17 Abs. 6 BRTV/RTV NR). 2016 fällt dieser Termin auf den 29. November. Vorausgesetzt natürlich, es besteht bei Ihnen Tarifbindung. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie Adexa-Mitglied sind und Ihr Arbeitgeber Mitglied der jeweiligen Tariforganisation, bzw. auch dann, wenn Sie die Geltung des BRTV in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben.

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Gleichzeitig ist dieser Tag der letztmögliche Termin, an dem Ihr Arbeitgeber Ihnen die jährliche Sonderzahlung nach § 18 BRTV/RTV Nordrhein überweisen muss. Sie beträgt 100 Prozent Ihres tariflichen Monatsverdienstes.

Nanu, da ist ja gar nichts …!?
Sie sind tarifgebunden, haben aber auf dem Novembergehaltszettel bzw. auf Ihrem Konto keinen Eingang der Sonderzahlung finden können oder nur einen mehr oder weniger hohen Bruchteil des 13. Gehalts? Das könnte eine von mehreren Ursachen haben. Welche, finden Sie hier.

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