UV-Schutzkleidung ist keine Kassenleistung

(kib) Die gesetzlichen Krankenkassen müssen lichtempfindlichen Patientinnen und Patienten keine UV-Schutzkleidung bezahlen. Das hat das Landessozialgericht Celle entschieden.

01.08.2024

Frau im Top mit Sonnenbrand
© Foto: Larisa Stefanuyk / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodell)
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Spezielle UV-Kleidung ist ein „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ und muss daher auch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle (LSG Celle, Az.: L 16 KR 14/22).

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Autoimmunerkrankung ist kein Grund

Vor Gericht war eine Versicherte gezogen, die an einem subakut kutanen Lupus erythematodes erkrankt war. Die Autoimmunerkrankung führte bei ihr unter anderem zu einer erhöhten Lichtempfindlichkeit und Hautveränderungen an lichtexponierten Stellen.

Während der stationären Behandlung in einem Klinikum empfahlen die Klinikärzte einen „konsequenten Lichtschutz“ in Form von UV-schützender Kleidung, Hut und Lichtschutzmitteln mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 50.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau die Kostenübernahme der UV-Schutzkleidung. Es handele sich um ein Hilfsmittel zur Linderung ihrer Krankheit, so ihre Begründung.

Die Krankenkasse lehnte eine Leistungspflicht ab

Das LSG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse. Bei der UV-Schutzkleidung handele es sich um einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“. Für diesen müsse die Krankenkasse nach dem Gesetz nicht aufkommen. Solch ein Gebrauchsgegenstand liege vor, wenn dieser für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen „unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist“ und dieser nicht für behinderte oder kranke Menschen entwickelt wurde.

In dem vorliegenden Fall gilt, dass UV-Schutzkleidung im Handel frei erhältlich ist und generell für Menschen mit einer erhöhten UV-Exposition empfohlen wird. Sie sei nicht für den kutanen Lupus erythemados speziell entwickelt worden. Dass die Schutzkleidung ärztlich empfohlen wurde, begründe noch keine Leistungspflicht der Krankenkasse.

Quelle: Ärzte Zeitung

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