Vereinfachte und beschleunige Abläufe bei Lieferengpässen
Darüber hinaus ist nun geregelt, dass bei Nichtverfügbarkeit eines Präparats und nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke auch die Packungsgröße und die -anzahl geändert werden darf, um den Versicherten sofort versorgen zu können. Die Rücksprache ist auf der Verordnung zu vermerken und die Änderung vom Apotheker abzuzeichnen.
Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel oder kein Import abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige verfügbare
Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.
Der Arzneiversorgungsvertrag (Stand 1. März 2021)
Der neue Arzneiversorgungsvertrag wurde zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) nach zweijährigen Verhandlungen abgeschlossen. Er wurde an den bestehenden Rahmenvertrag sowie gesetzliche Neuregelungen angepasst und soll bei Lieferengpässen die schnellere und einfachere Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellen.
In einer gemeinsamen Pressemitteilung kommentiert Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Die schnelle Versorgung des Patienten mit dem richtigen Arzneimittel ist gerade in Pandemiezeiten extrem wichtig, um unnötige Kontakte zu vermeiden. Aber auch jenseits der Pandemie beeinträchtigen Lieferengpässe die Versorgung und erhöhen den Aufwand in der Apotheke. Der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen Apotheken und Ersatzkassen ist eine Win-Win-Situation, da die Versicherten schneller versorgt werden können und die Apotheken von unnötiger Bürokratie entlastet werden.“
Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, sagt: „Der Vertrag erleichtert nicht nur unter Corona-Bedingungen die Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Medikamenten. Er vereinfacht und beschleunigt auch die Abläufe für die Apotheken. So erhalten die Ersatzkassenversicherten in dringenden Fällen auch bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Präparates umgehend ein gleichwertiges Medikament, ohne dass die Apotheke hier noch einmal Rücksprache mit der Arztpraxis halten muss.“
Quelle: ABDA, vdek