Verhütungsmittel bis zum 22. Geburtstag auf Rezept
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In diesem Zusammenhang wurde § 24a des Sozialgesetzbuchs geändert. Nun haben Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln (Antibabypille, hormonhaltige Vaginalringe, hormonhaltige Verhütungspflaster, Hormon-/ Kupferspirale) und auch für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva („Pille danach“), soweit sie ärztlich verordnet werden.
Ab dem 18. Geburtstag fällt eine gesetzliche Zuzahlung an.
Quelle: Barmer, www.familienplanung.de