Verordnungsfähigkeit von Calcium und Vitamin D wird erweitert
Der Gemeinsame Bundesausschuss will die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit rezeptfreier Calciumverbindungen sowie von Vitamin D zulasten der GKV erweitern.
Wie die Ärzte Zeitung berichtet, sollen die genannten Wirkstoffe nun auch als Begleitmedikation bei einer Behandlung mit den Osteoporose-Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie mit Parathormonrezeptor-Agonisten (z. B. Teriparatid oder Abaloparatid) auf Kasse verordnungsfähig sein.
Der Beschluss einer entsprechenden Ergänzung der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (dort Punkte 11 und 12) muss noch vom BMG geprüft werden. Bei Nichtbeanstandung tritt er nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bislang sind Calciumverbindungen und Vitamin D unter anderem nur zu Behandlung einer manifesten Osteoporose oder als Begleitmedikation einer länger angelegten Stereoidtherapie erstattungsfähig. Die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie regelt abschließend die zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss rezeptfreier Arzneimittel.
Was ist bisher verordnungsfähig?
11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur
- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
Anlage I der Arzneimittelrichtlinie
Quelle: Ärzte Zeitung