Versorgungsmangel bei Salbutamol ist offiziell
Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bei Salbutamol-haltigen Arzneimittel in pulmonaler Darreichungsform bekanntgegeben. Die offizielle Veröffentlichung erfolgte am 27. Dezember 2023 im Bundesanzeiger.
Salbutamol ist alternativlos
Salbutamol-haltige Arzneimittel sind Arzneimittel, die vorbeugend oder im Akutfall bei Erkrankungen, die lebensbedrohliche Verläufe nehmen können, eingesetzt werden, zum Beispiel bei Asthma oder COPD. Eine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie steht nicht zur Verfügung.
Daher liegt momentan nicht nur ein Lieferengpass vor, sondern es wurde ein Versorgungsengpass bekannt gegeben. Denn bei einem Lieferengpass stehen oftmals alternative Arzneimittel zur Verfügung, mit denen die Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt werden kann.
Laut der Lieferengpass-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sind derzeit folgende Salbutamol-haltigen Arzneimittel betroffen:
- Bronchospray novo
- Salbutamol - 1 A Pharma 0,1 mg Druckgasinhalation, Suspension
- Salbuhexal N Dosieraerosol
- Sultanol forte Fertiginhalat
- Combiprasal 0,5 mg / 2,5 mg Lösung für einen Vernebler
Erleichterter Import
Durch die Feststellung des Versorgungsengpasses können die zuständigen Behörden der Länder nun im Einzelfall und befristet erlauben, von den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes abzuweichen, heißt es in einer Mitteilung der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Das erspart Apotheken das bürokratisch komplexe und zeitaufwändige Verfahren der Einzelimporte.
Unter anderem dürfen Arzneimittel aus dem Ausland in fremdsprachiger Aufmachung und ohne herkömmlichen Beipackzettel abgegeben werden. Eine deutschsprachige Version der Packungsbeilage muss allerdings von den Behörden digital zur Verfügung gestellt werden.
Treten im Apothekenteam Fragen auf, rät die AMK zur Nachfrage bei der zuständigen Behörde. Das Bundesministerium für Gesundheit wird bekannt geben, sobald der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.
Quelle: AMK, Bundesanzeiger, BfArM, PZ