Was tun, wenn das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist?

(kib) Die rechtliche Grundlage für den erleichterten Austausch bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln ist da. Seit dem 16. Mai gilt die Übergangsregelung.

16.05.2023

Leere Fächer im Arzneimittelschrank
© Foto: Stefanie Oberhauser/EXPA/pic/picture alliance
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Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze herrscht nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen wieder Rechtssicherheit für Apotheken.

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Die erleichterten Austauschregeln für nicht verfügbare Rabattarzneimittel gelten befristet bis zum 31. Juli 2023. Im Anschluss daran soll mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) eine dauerhafte Regelung etabliert werden.

Erweiterte Austauschmöglichkeit: Das gilt!

  • Ist das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf ein wirkstoffgleiches vorrätiges Arzneimittel abgeben werden.
  • Für den Fall, dass kein wirkstoffgleiches Präparat in der Apotheke vorrätig und das verordnete nicht lieferbar ist, darf ein wirkstoffgleiches, lieferbares Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.
  • Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar oder hat der Arzt den Austausch ausgeschlossen, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Das muss auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentiert werden.
  • Sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird, darf die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels von der Packungsgröße, der Wirkstärke (sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen) und der Packungszahl abweichen.
  • Erlaubt ist auch die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, wenn die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist.

Quelle: Bundesgesetzblatt

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