Was tun, wenn das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist?
Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze herrscht nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen wieder Rechtssicherheit für Apotheken.
Die erleichterten Austauschregeln für nicht verfügbare Rabattarzneimittel gelten befristet bis zum 31. Juli 2023. Im Anschluss daran soll mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) eine dauerhafte Regelung etabliert werden.
Erweiterte Austauschmöglichkeit: Das gilt!
- Ist das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf ein wirkstoffgleiches vorrätiges Arzneimittel abgeben werden.
- Für den Fall, dass kein wirkstoffgleiches Präparat in der Apotheke vorrätig und das verordnete nicht lieferbar ist, darf ein wirkstoffgleiches, lieferbares Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.
- Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar oder hat der Arzt den Austausch ausgeschlossen, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Das muss auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentiert werden.
- Sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird, darf die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels von der Packungsgröße, der Wirkstärke (sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen) und der Packungszahl abweichen.
- Erlaubt ist auch die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, wenn die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist.
Quelle: Bundesgesetzblatt