Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat

(kib) „Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung haben alle tarifgebundenen Apothekenangestellten“, sagt Adexa-Vorstand Tanja Kratt. Und erklärt, welche Voraussetzungen gelten.

25.11.2021

Weihnachtsmann aus Stoff hält 50-Euro-Schein
© Foto: Sabine Katzenberger / Getty Images / iStock
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Bei den Angestellten ist dafür die Mitgliedschaft bei der Apothekengewerkschaft Adexa Voraussetzung. Die Apothekenleitung muss Mitglied ihres tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sein. Aber auch ohne Tarifbindung kann es einen Anspruch geben, wenn beide Seiten dies im Arbeitsvertrag so festgehalten haben, heißt es in der Adexa-Meldung weiter.

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Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 100 Prozent des tariflichen Monatsbruttogehalts. „Wichtig: Anspruch haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeit, in Teilzeit und auch Beschäftigte mit einem Minijob“, so Kratt.

Beim Minijob müsse allerdings auf die jährliche Obergrenze von 5400 Euro geachtet und die Sonderzahlung gleich bei der Stundenzahl berücksichtigt werden.

Die volle Sonderzahlung erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis das gesamte Kalenderjahr besteht. Hat es erst im Laufe des Kalenderjahres begonnen, dann besteht für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit ein Anspruch von einem Zwölftel des tariflichen Monatsverdienstes.

Ein Beispiel: Eine Apothekerin im höchsten Berufsjahr, die ihren Vertrag am 1. April 2021 begonnen hat, erhält bei Tarifbindung eine Sonderzahlung in Höhe von 9/12, also einen Betrag von 3.257,25 Euro (Tarifbereich ADA) bzw. 3.151,50 Euro (Nordrhein). Dies gilt, wenn sie in Vollzeit, also 40 Stunden in der Woche arbeitet.

Aber Achtung: Um in diesem Jahr von der Sonderzahlung zu profitieren, müssen Angestellte mindestens sechs Monate in der Apotheke gearbeitet haben. Besteht das Arbeitsverhältnis fort, sind die monatlichen Anteile aus dem Jahr 2021 spätestens mit der Sonderzahlung im November 2022 auszuzahlen. Noch ein Hinweis: Während der Elternzeit verringert sich der Anspruch für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

Kürzungen der Sonderzahlung um bis 50 Prozent sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. „Dazu gehören drastische Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage, wobei Angestellte im Zweifelsfall Beweise einfordern können“, erläutert Tanja Kratt. „Außerdem sind Apothekenleitungen im Tarifbereich des ADA verpflichtet, die Kürzung mindestens vier Wochen vor der Fälligkeit anzukündigen.“ Falls innerhalb von sechs Monaten nach der reduzierten Zahlung jedoch eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, ist die gesamte Summe fällig.

Und die Adexa weist noch auf Folgendes hin: Gewerkschaftsmitglieder haben bei offenen Fragen und der Durchsetzung ihrer Ansprüche gute Karten: Sie können sich von der Rechtsabteilung unterstützen lassen – ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft.

Quelle: Adexa

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