Wettbewerbszentrale mahnt leere Werbeversprechen gegen COVID-19 ab

(mu/cnie) Die Corona-Pandemie war für einige Unternehmen offenbar auch Anreiz genug, mit unzulässigen Werbeversprechen Kunden zu locken und ihren Produkten vermeintlichen Schutz vor dem SARS-CoV-2-Virus anzudichten.

28.05.2020

Verkehrsschild mit Gut, besser, am besten
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Seit Mitte Februar hat die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben insgesamt 159 Anfragen und Beschwerden zu – vermeintlich oder tatsächlich – unlauterem Wettbewerb im Corona-Kontext erhalten. 51 Abmahnungen wegen unlauterer Werbung und 16 formlose Hinweise habe die Wettbewerbszentrale daraufhin zwischenzeitlich ausgesprochen. Außerdem habe sie vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage eingereicht.

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„In den uns vorliegenden Beschwerdefällen werden teilweise Aussagen über Produkte getroffen, die den Verbraucher in vermeintlicher Sicherheit wiegen“, erklärt Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für die Gesundheitswirtschaft.

Werbung für Vitalpilze, Nahrungsergänzungsmittel und Mundspüllösungen verboten

Die Bad Homburger Zentrale hat unter anderem beim Landgericht Gießen erwirkt, dass die Werbeaussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ als unzulässig untersagt wurde (Az. 8 O 16/20). In einem weiteren Fall verbot das Landgericht Essen die Werbung eines Unternehmens, das für ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Slogan „Volle Power für Ihr Immunsystem“ warb. Im Zusammenspiel mit der Abbildung eines stilisierten Menschen, der Corona-Viren abwehrt, suggeriere die Werbung fälschlicherweise einen Schutz vor Viren, so das Gericht (Az. 43 O 39/20 ). Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

In einem dritten, bereits rechtskräftigen Fall untersagte das Landgericht Düsseldorf die Werbeaussage für Produkte wie Mundspüllösungen oder Ohrentropfen-Gel mit der Abbildung des Corona-Virus‘ und der Aussage: „99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA“ (Az. 34 O 26/20).

Optiker verstößt gegen Zuwendungsverbot

Eine vierte einstweilige Verfügung habe die Wettbewerbszentrale gegen einen Optiker wegen einer Werbeaktion erwirkt. Der Optiker habe unter Hinweis auf den Verzicht vieler Verbraucher in der Corona-Krise unter anderem ankündigt "Brillengläser geschenkt für alle!". Das habe das Landgericht Flensburg mit Beschluss vom 13.05.2020 wegen Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot des  Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) untersagt (Az.: 6 HK O 20/20). Aufgrund der Werbung gehe der Kunde – so das Gericht– auch nicht davon aus, dass hier nur ein vergünstigtes Komplettangebot vorliege. Außerdem habe der Kunde erst telefonisch erfahren, dass die Abgabe der "kostenlosen Brillengläser" an den Kauf einer Brillenfassung geknüpft war, beim Mitbringen einer kundeneigenen Fassung eine Einschleifgebühr in Höhe von 25 Euro berechnet wurde oder die Gläser nur gegen eine Bearbeitungsgebühr versandt wurden.

Quelle: Ärzte Zeitung / Beck-aktuell

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